Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis garantieren

Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Wenn Opfer von häuslicher Gewalt aufgrund ihres Aufenthaltsrechts von Tätern abhängig sind, hat dies für sie dramatische Konsequenzen. Die aktuelle Gesetzgebung führt oft dazu, dass sie aus Angst um ihr Aufenthaltsrecht an der von Gewalt geprägten Beziehung festhalten. Zur Aufrechterhaltung der Abhängigkeit, setzen die gewaltausübenden Personen meist alles daran, die Opfer sozial zu isolieren. Dies erschwert es für Betroffene sich Hilfe zu holen und an wichtige Informationen zu gelangen. In vielen Fällen stellt die Sprache ein grosses Hindernis dar. Eine Trennung ist in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis ein grosses Risiko. Es gibt zwar bereits heute die Möglichkeit, über eine Härtefallregelung ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Opferstatus zu beantragen, allerdings sind diese gesetzlichen Bestimmungen für einen echten Opferschutz zu wenig umfassend, die Handhabung bei der Beweisführung zu restriktiv und für gewisse Aufenthaltstitel ist dies gar nicht geregelt.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die Problematik der aufenthaltsrechtlichen Abhängigkeit angegangen. Caritas Schweiz begrüsst die Änderung des Artikels 50 im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ausdrücklich. Diese würde nicht nur Opfern einen Zugang zu einem Aufenthaltsrecht verschaffen und sie so unabhängiger machen, von der Machtverschiebung ist auch eine präventive Wirkung auf der Täterseite zu erwarten.

Konkret wird vorgeschlagen:

  • Den Begriff der «ehelichen Gewalt» durch «häusliche Gewalt» zu ersetzen.
  • Die Ausweitung des Anspruchs auf eine Härtefallregelung auf Opfer von häuslicher Gewalt mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) sowie einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
  • Konkretisierung des Begriffs der häuslichen Gewalt durch eine beispielhafte Auflistung von möglichen Hinweisen im Gesetz.
  • Mehr Zeit für die Integration nach einer Erteilung des Aufenthaltsrechts aufgrund von Art. 50.
  • Einschluss von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner in die Regelung.

Weiter besteht die Möglichkeit, dass die Schweiz mit der Gesetzesänderungen die Vorgaben von internationalen Standards, allen voran die Istanbul Konvention, nun erfüllt und der Vorbehalt zurückgezogen werden könnte.

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Titelbild: © Conradin Frei