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Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Änderung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs

Hochverschuldete Menschen ohne Sanierungsaussicht sollen ihre Schuldensituation bereinigen können und eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten. Caritas Schweiz begrüsst die entsprechende Änderung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs in ihrer Vernehmlassungsantwort im Grundsatz klar. Entscheidend ist jedoch die Ausgestaltung des Verfahrens.Viele überschuldete Menschen haben in der Schweiz mit den bestehenden Verfahren immer weniger Aussichten auf eine Schuldensanierung. Die Erfahrungen der Schuldenberatungsstellen der Caritas zeigen, dass ein Leben mit Schulden für die Betroffenen zunehmend als einzige Möglichkeit bleibt.

Gemäss Statistik des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz sind 51 Prozent mehr als sechs Jahre, 26 Prozent sogar länger als zehn Jahre verschuldet. Working Poor, Arbeitslose, Menschen mit gesundheitlichen Problemen oder nach einer Scheidung verfügen in vielen Fällen über zu tiefe Einkommen, um die Schulden sanieren zu können.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung eines Verfahrens, mit dem hochverschuldete Menschen ohne Sanierungsaussicht ihre Schuldensituation bereinigen können und eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten, unterstützt Caritas Schweiz im Grundsatz klar. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern verfügt die Schweiz derzeit nicht über ein solches Instrument. In ihrer Vernehmlassungsantwort an den Bundesrat zeigt die Caritas aber auf, dass die Ausgestaltung des Verfahrens entscheidend ist: Es braucht eine realistische Perspektive, damit Schuldnerinnen und Schuldner ein solches Verfahren ohne Abbruch und Neuverschuldung durchstehen können. 

Für das Gelingen der Entschuldungsverfahren müssen aus Sicht der der Caritas einige Punkte im Vorentwurf angepasst werden Entscheidend für ein funktionierendes Verfahren ist, dass die verschuldeten Personen eine sozialarbeiterische Begleitung in Anspruch nehmen können. Zudem soll die Verfahrensdauer drei Jahre nicht überschreiten und Sozialhilfeschulden dürfen nicht vom Restschuldbefreiungsverfahren ausgeschlossen werden.

Titelbild: Beratung © Daniel Kellenberger