Opfer von Menschenhandel besser schützen

Menschenhandel und Wegweisungsverfahren im Dublin-Raum – konkrete Auswirkungen auf die Tätigkeit der Rechtsvertretung

Im Asylverfahren wird mithilfe des Rechtsschutzes versucht, einen Weg zwischen den äusserst kurzen Fristen und Auflagen durch die Dublin-Verordnung und der Schutzbedürftigkeit der Opfer von Menschenhandel zu finden. Thaís Silva Agostini, die für Caritas Schweiz als Juristin im Bundesasylzentrum in Boudry (NE) tätig ist, berichtet.

Die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden ist wohl unbestritten. In der Migrationsphase werden sie leicht Opfer verschiedener, unvorstellbarer Formen der Ausbeutung – oft auch des Menschenhandels, der gemäss der international gültigen Definition verschiedenste Aspekte aufweist. Es ist hinlänglich bekannt, dass Menschenhändlernetze die prekäre Lebenssituation von Asylsuchenden ausnützen und die Geflüchteten während der Prüfung ihres Asylgesuchs für ihre Zwecke missbrauchen.

Zu Ausbeutung kann es sowohl in den verschiedenen Transitländern wie auch in den Vertragsstaaten der Dublin-III-Verordnung kommen. Die Verordnung regelt die Verteilung von Asylsuchenden basierend auf unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb der europäischen Staaten und setzt diesen äusserst kurze Behandlungsfristen. So bleibt den Behörden nur wenige Monate Zeit, um den für das Asylgesuch zuständigen Staat zu bestimmen und Asylsuchende dorthin zurückzuführen. Die Vertragsstaaten werden gemäss dem «Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels» verpflichtet, das Verfahren zu verlangsamen, indem sie einem möglichen Opfer eine Frist von 30 Tagen einräumen. So hat die betroffene Person Zeit, wieder zu Kräften zu kommen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Strafverfolgungs­behörden zusammenarbeiten möchte. In diesem Zeitraum hat die betroffene Person Anspruch auf psychologischen Beistand, und es darf vonseiten der Migrationsbehörde keine Massnahme gegen sie vollstreckt werden (zum Beispiel Anhörung, Entscheid, Wegweisung). Diese beiden Verordnungen finden somit im Asylverfahren parallel Anwendung.

Das Vertrauensverhältnis zu Betreuungspersonen ist entscheidend

Opfer von Menschenhandel geben sich nicht ohne Weiteres gleich als solche zu erkennen. Sie versuchen eher, ihre Erlebnisse zu verbergen und leugnen oftmals die erlittenen Strafhandlungen. Erst wenn sie beginnen, sich sicher zu fühlen, angemessen betreut werden und ein Vertrauensverhältnis zu ihren Betreuungspersonen aufgebaut haben, können sie sich öffnen. 

Im Auftrag des Bundes nimmt Caritas Schweiz die Rechtsvertretung und Rechtsberatung in der Asylregion Westschweiz und – zusammen mit der Organisation SOS Ticino – in der Region Tessin und Zentralschweiz wahr. Die Mehrheit der Fälle von Menschenhandel bei Asylsuchenden wurde in den ersten Wochen nach Einreichen des Asylgesuchs erkannt (16 von 17 offene Dossiers Mitte Juni). Das geht aus den Zahlen zur Rechtsvertretung für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) in Boudry hervor. Dieses Ergebnis ist insbesondere der Sensibilisierung der Beratenden sowie Rechtsvertreterinnen und -vertreter zu verdanken. Auch die verstärkte Zusammenarbeit der beiden Berufsgruppen ist hierbei wichtig.

Darüber hinaus sind Informationen zum Gesundheitszustand für die Aufdeckung von Menschenhandel hilfreich. Daher sollte bereits beim Einreichen des Asylgesuchs eine ärztliche Konsultation erfolgen, bei der wichtige Befunde aufgenommen und in den Krankenblättern festgehalten werden. Dazu bedarf es jedoch einerseits einer Sensibilisierung bzw. Schulung des medizinischen Fachpersonals zur Thematik und andererseits eine rasche Kommunikation und Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Rechtsvertretung. Schliesslich können sich auch Informationen von Sozialarbeitenden, die in den Unterkünften von Bundes­asylzentren anwesend sind, als wertvoll erweisen. Mit Ausnahme von Informationen über unbegleitete Minderjährige findet derzeit aber leider kein Informationsaustausch zwischen den für die Unterbringung zuständigen Partnern und dem Rechtsschutz statt.

Zeit ist ein entscheidender Faktor

Gibt es Anhaltspunkte für Menschenhandel, informieren die Rechtsvertreterinnen und -vertreter das Staatssekretariat für Migration (SEM), damit eine besondere Anhörung zur Erkennung von möglichem Menschenhandel angesetzt wird. Parallel dazu stellt die Rechtsvertretung den Kontakt zwischen Asylsuchenden und der kantonalen Stelle her, die auf die Beratung und Betreuung von Opfern von Menschenhandel spezialisiert ist. Damit sollen die Opfer noch vor einem allfälligen Wegweisungs­entscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens besondere Unterstützungsmassnahmen erhalten können. Darauf haben sie, gemäss dem oben genannten Übereinkommen, Anspruch. Opfer, die adäquat betreut werden, sind eher in der Lage, zur Ermittlung der Informationen beizutragen, die  für ihr Asylgesuch relevanten sind. Angesichts der Forderung nach einem beschleunigten Verfahren ist es wichtig, bei den zuständigen Behörden im Vorfeld eines Dublin-Entscheids möglichst viele relevante Hinweise auf Menschenhandel vorzubringen.

In der Praxis ist es alles andere als einfach, besondere Unterstützungs­massnahmen einzuleiten, bevor ein Wegweisungs­entscheid gefällt wird. Neben den kurzen Fristen unter der Dublin-III-Verordnung sind die Opfer noch mit weiteren Hürden konfrontiert. So kommt es häufig vor, dass sie während der Rekonvaleszenz- und Bedenkzeit zum Beispiel vom BAZ in Boudry an ein anderes BAZ transferiert werden. Das führt dann oft zu einer Unterbrechung der bereits begonnenen psychosozialen Betreuung, was bei den Opfern für starke Verunsicherung sorgt. Die spätere Wiederaufnahme der Betreuung ist zeitaufwendig und für die Betroffenen eine weitere Belastungsprobe. In solchen Fällen muss die Rechtsvertretung häufig beim SEM ein Gesuch um Verlängerung der Erholungs- und Bedenkzeit stellen. Das SEM ist aber nicht verpflichtet, mit einem positiven Bescheid auf solche Gesuche zu reagieren. Dennoch wird ihnen in der Regel trotz der strikten Prozessfristen unter der Dublin-III-Verordnung stattgegeben.

Zuständigkeit der Kantone

Die Betreuung der Opfer von Menschenhandel fällt unter die Zuständigkeit der Kantone. Dementsprechend trifft man ganz unterschiedliche Situationen an. So hat der Kanton Waadt beispielsweise den Verein ASTREE gegründet, der weibliche Opfer von Menschenhandel betreut und unterbringt. Das «Centre social protestant» in Genf bietet möglichen Opfern Beistand und vertritt diese in rechtlichen Angelegenheiten. In den übrigen Westschweizer Kantonen gibt es hingegen keine solchen Einrichtungen. Eine angemessene Unterstützung der Opfer ist wichtig, daher sind die Transfers aus Asylzentren und den Kantonszuweisungen aufmerksam zu begleiten. Um die Opfer künftig noch adäquater betreuen zu können, bedarf es eines besseren Verständnisses ihrer Bedürfnisse und einer konkreten, einheitlich geregelten Unterstützung in der Westschweiz. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor muss sich verbessern, sodass die in der Verfassung verankerten und auf internationaler Ebene geltenden Rechte geachtet werden. 

Geschrieben von Thaís Silva Agostini

Titelbild: © Severin Nowacki