Erzwungener Sprung in die Volljährigkeit

Bestimmung des Alters von Minderjährigen im beschleunigten Asylverfahren

Während eines Asylverfahrens kann bei Zweifeln an den persönlichen Daten eine Überprüfung des Alters von minderjährigen Asylsuchenden durchgeführt werden. Je nach Ergebnis wird dann das Geburtsdatum angepasst. Welche rechtlichen Mittel haben junge Asylsuchende, um die behördliche Änderung ihres Geburtsdatums anzufechten? Wie empfinden junge Menschen das? Welche Rolle spielt die Vertrauensperson eines unbegleiteten Minderjährigen nach diesem erzwungenen Sprung in die Volljährigkeit?

Nachdem Ashraf*, ein unbegleiteter Minderjähriger, im Asylzentrum in Boudry einen Asylantrag gestellt hat, wird er zu seinen persönlichen Daten wie seiner Identität und seinem Alter, aber auch seiner Reise in die Schweiz und seiner Schullaufbahn befragt. Der Jugendliche trug keine Ausweispapiere bei sich, und er gab bei der Erstbefragung an, nie solche Papiere besessen zu haben. In der abgelegenen Region in Afghanistan, aus der er kommt, gebe es keine Behörden und er brauche keinen Ausweis im Alltag. Überdies sei das Geburtsdatum in Afghanistan nicht wichtig und es habe ihn nie jemand danach gefragt. «Leider kenne ich mein genaues Geburtsdatum im persischen Kalender nicht, ich bin im dritten Monat des Jahres 1384 geboren»**, erklärt er. Er sei 17 Jahre alt, das habe seine Mutter ihm gesagt. Sein Alter sei in Erinnerung an seine Geburt auf der letzten Seite des Familienkorans eingetragen, wie das in seinem Land Tradition sei. Mehr weiss er nicht.

Ein neues Geburtsdatum für das Verfahren 

Da seine Minderjährigkeit durch diese Aussagen nicht glaubhaft erscheint, ordnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) nach dieser ersten Anhörung eine Knochenanalyse an. Mit dieser Untersuchung wird das ungefähre Alter mittels Röntgenaufnahmen von Zähnen, Schlüsselbein und der linken Hand ermittelt. Der Test zeigt, dass Ashraf mindestens 18 Jahre, wahrscheinlich aber zwischen 18 und 22 Jahre alt ist. Darauf wird sein Geburtsdatum vom SEM angepasst: Von nun an und für den weiteren Verlauf des Verfahrens ist Ashraf 18 Jahre alt und sein Geburtsdatum wird willkürlich auf den 01.01.2004 festgelegt.

Ein Rekurs ist nicht möglich

Als Vertrauensperson in einem Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige ist es unsere Aufgabe, den jungen Menschen zur Seite zu stehen, sie zu unterstützen und zu beraten, aber auch ihre spezifischen Interessen zu vertreten, die ihrem Wohl dienen. Als Ashraf für volljährig erklärt wird, bin ich überrascht und betroffen. Ich merke, dass ich nichts dagegen unternehmen kann. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens unmöglich, die Änderung seines Geburtsdatums anzufechten. Erst wenn eine endgültige Entscheidung zum Asylantrag vorliegt, können wir Rekurs einlegen. Mir wird bewusst, wie kompliziert die Rolle der Vertrauensperson zu diesem Zeitpunkt ist, und ich kann dem Minderjährigen lediglich erklären, welche Möglichkeiten ihm in einer mehr oder minder fernen Zukunft offenstehen. Ich versuche, ihm Mut zu machen und ihm das Verfahren, die Argumente des SEM und das Ergebnis des Tests zu erklären und die Gegenargumente, die wir vorbringen könnten, zu besprechen. Ashraf sagt, dass er sich hilflos fühle und nicht wisse, was er tun könne, um sein Alter zu beweisen und dass er die Wahrheit sage. 

Sein Alltag verändert sich mit der Entscheidung des SEM auf einen Schlag, und es ist nicht einfach, mit dieser neuen Situation zurechtzukommen. Er wird sicher in ein Zimmer mit Erwachsenen umquartiert und wird nicht mehr an Aktivitäten für Minderjährige teilnehmen können. Auch die Betreuung durch Erzieherinnen im Asylzentrum fällt weg. Ausserdem verliert er auch seine Vertrauensperson, die im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch als seine Juristin fungieren wird. Hinzu kommt die Gefahr, dass er in ein anderes europäisches Land abgeschoben wird.

Die völlig neue Rolle der Vertrauensperson

Häufig belasten all diese Veränderungen die Minderjährigen, teilweise ungerechtfertigterweise. Gerade jetzt wäre es die Aufgabe der Vertrauensperson, den Minderjährigen, der volljährig gemacht wurde, zu begleiten, obschon die Rolle der Vertrauensperson juristisch betrachtet mit dem Übergang zur Volljährigkeit wegfällt. Ich hinterfrage die Rolle der Vertrauensperson und die Tatsache, dass ein Rekurs nicht möglich ist. Es ist für mich schwierig, mich auf die Rolle der blossen Juristin zu beschränken und gemäss Gesetz nicht mehr seine Vertrauensperson zu sein, wie ich es am Vortag noch war. Für Ashraf ist es, als habe er seine Identität verloren. Er fühlt sich orientierungslos, sein Alter hat sich über Nacht geändert. Die völlig neue Rolle der Vertrauensperson im neuen Asylverfahren bleibt unklar und schwierig. Die Juristen fühlen sich hin und her gerissen: Einerseits sind sie für das Wohl des Minderjährigen zuständig, andererseits unterliegen sie Zwängen, die teils durch das Gesetz bedingt sind, teils aber auch durch die Strukturen des Bundesasylzentrums. Wie können sie ihrer Rolle gerecht werden?

* Name geändert
** Aussage anlässlich der Erstbefragung von Ashraf

Der Bund hat Caritas Schweiz mit der Rechtsberatung und -vertretung in der Westschweiz beauftragt. Im Tessin und in der Zentralschweiz wird dieser Auftrag in Zusammenarbeit mit SOS Ticino ausgeführt.

Geschrieben von Sophie Schnurrenberger

Titelbild: © Caritas Schweiz (Symbolbild)